Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 – Allgemeine Bestimmungen
- Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.
- Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
§2 – Angebot und Unterlagen
- Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
- Konstruktionszeichnungen und ähnliche Unternehmensunterlagen verbleiben in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Besteller in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.
§3 – Preise
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung sowie die Frachtkosten hin zu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – der Besteller. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
§4 – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, entsprechend bereits ausgeführter Lieferungen und Leistungen Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt.
- Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.
- Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
§5 – Lieferzeit und Lieferhindernisse
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
- Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Absätze 5 und 6, die keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
- Sofern der Lieferverzug auf einer uns zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns dabei zuzurechnen. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Abgabe einer Lieferzeitgarantie. Sofern wir schuldhaft, aber nicht vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Absatz 4 ausgeschlossen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
- Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
§6 – Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Besteller über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges. Abweichende Individualvereinbarungen haben Vorrang.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 9, 10 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
§7 – Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG)
Als Hersteller und Vertreiber von Transport-, Um- und gewerblichen Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch üblicherweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sind wir nach § 15 Abs. 1 S. 4 des VerpackG berechtigt, mit dem Kunden als in der Lieferkette nachfolgender Vertreiber oder Endverbraucher, sofern es sich bei letzterem nicht um einen privaten Haushalt handelt (also auch sog. vergleichbare Anfallstellen i. S. d. § 3 Abs. 11 S. 2 und 3 des VerpackG), Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe solcher Verpackungen und die Kosten der Entsorgung zu treffen.
- Es wird daher zwischen uns und dem Kunden vereinbart, dass die Rückgabe solcher Verpackungen im Rahmen der Standortentsorgung durch den Letztvertreiber bzw. den Endverbraucher mittels Übergabe an den örtlichen Entsorger ohne Kosten für uns durchgeführt wird.
- Sollte es sich bei dem Kunden um keinen Letztvertreiber bzw. Endverbraucher handeln, sondern um einen Zwischenvertreiber, ist es seine Sache, ggf. dafür Sorge zu tragen, dass er mit nachfolgenden Vertreibern und/oder Endverbrauchern Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe solcher Verpackungen und die Kosten der Entsorgung trifft.
- Sollten wir entgegen diesen Vereinbarungen wegen der von uns hergestellten oder vertriebenen Transport-, Um- und gewerblichen Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, hinsichtlich deren Rücknahme und/oder Verwertung und/oder den dafür anfallenden Kosten in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und entstehenden Schäden zu ersetzen.
§8 – Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei Durchführung des Scheck-Wechsel-Verfahrens besteht unser Eigentumsvorbehalt auch nach der Scheckzahlung bis zu unserer Entlassung aus der Wechselhaftung fort.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 8 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, was insbesondere eine geeignete und ordnungsgemäße Lagerung umfasst.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Sachen, die dem Besteller nicht gehören, weiter veräußert, tritt uns der Besteller die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Brutto-Preises ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. - Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so räumt uns der Besteller Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren ein; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die Ware sorgfältig für uns verwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Besteller verwahrt das entstandene (Mit-) Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.
- Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50% übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
§9 – Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der unverzüglichen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie nachstehend; bei offensichtlichen Mängel muss die Rüge dabei binnen 72 Stunden nach Anlieferung erfolgen:
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. - Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Unbeschadet des Absatzes 4 sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
- Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen; die gesetzlichen Bestimmungen greifen auch dann ein, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen; sofern uns nicht Vorsatz zur Last fällt, ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit angelastet wird, ebenso, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Gleiches gilt bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. - Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel (insbesondere Kühlung u.ä.), chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen seitens des Bestellers oder Dritter.
- Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern uns kein Vorsatz und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen beim Rückgriff des Unternehmers aus §§ 478 f. BGB bleiben unberührt.
§10 – Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 9 und 11 entsprechend.
§11 – Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits
- Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung für Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
- Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen; die gesetzlichen Bestimmungen greifen auch dann ein, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen; sofern uns nicht Vorsatz zur Last fällt, ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit angelastet wird. Gleiches gilt bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
§12 – Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beweislastverteilung
- Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).
- Gerichtsstand ist Weilheim in Obb., sofern der Besteller auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
- Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts(CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.
§13 – Sonstige Bestimmungen
- Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.